S A T Z U N G

 

des

 

Schiffs-Modellbau-Club

 

Heuchelheim e.V.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vereinsregister Nr.  VR 1790

 

 

 

 

Fassung vom  26. Februar 2011

 

Die Änderung der Satzung wurde am 24.06.2011 in das Vereinsregister

des Amtsgerichts Gießen eingetragen.

 

 

 

S A T Z U N G

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1)    Der Verein führt den Namen "Schiffs-Modellbau-Club Heuchelheim" (abgekürzt
       SMC Heuchelheim). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der
       Eintragung lautet der Name "Schiffs-Modellbau-Club Heuchelheim e.V.".

 

2)     Der Verein hat seinen Geschäftssitz im Vereinsraum in der Sporthalle,
       Schwimmbadstr. 6, 35452 Heuchelheim.

 

3)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

1)     Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen des Schiffsmodellbaues, die
       Information der Öffentlichkeit durch Ausstellungen und öffentliche Vorführungen,
       sowie der Erfahrungsaustausch zwischen Vereinen mit gleicher Zielsetzung.

Hierzu zählen auch Durchführung von Ausflügen, Vereinsfeiern,

Besuche von Ausstellungen, Tage der offenen Tür, sowie Grillfeiern.

 

2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
       Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

       Er ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
       werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
       darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
       oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis des Erziehungsberechtigten notwendig. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss in schriftlicher Form auf vereinseigenem Anmeldeformular eingereicht werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied verpflichtet sich, bei der Benutzung des Vereinsgeländes darauf zu achten, dass kein anderes Mitglied beim Einschalten seiner Anlage durch Doppelbelegung stört. Ein Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres abstim­mungsberechtigt. Nach Erreichen der Volljährigkeit ist ein Mitglied für die zu wählenden Vereinsorgane wählbar. Jedes Mitglied verpflichtet sich, im Wirkungsbereich und unter dem Namen des Vereins nur unter § 2 angesprochene Schiffsmodelle zu betreiben. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zugeben. Mitglied kann nur werden, wer die bestehende Vereinssatzung durch Unterschrift auf dem vereinseigenen Aufnahmeantrag anerkennt.

 

 

 

 

 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

a)     mit dem Tod des Mitglieds

 

b)     durch freiwilligen Austritt

 

c)     durch Ausschluss aus dem Verein

 

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.

 

Die Streichung darf erst abgeschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.

 

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.

 

Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

 

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, oder versäumt die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

  

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Der Beitrag wird über Bankeinzugsverfahren erhoben.

 

Die Aufnahme als Mitglied ist mit einer einmaligen Zahlung einer Aufnahmegebühr, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, verbunden. Ausgenommen hiervon sind die Gründungsmitglieder des Vereins.

 

Als Gründungsmitglieder können höchstens gelten: Modellbauer, die zum Zeitpunkt der ersten und zwei­ten Zusammenkunft auf der bestehenden Frequenzliste aufgeführt waren und persönlich an der Grün­dungsversammlung teilgenommen haben.

 

 

§ 6 Organ des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

a)     der Vorstand

 

b)     die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

1)     Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem
       Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister
       und dem Schriftführer.

 

       Er wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder
       vertreten, wobei einer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein
       muss.

 

2)     Darüber hinaus können bis zu drei nicht vertretungsberechtigte Beisitzer
       in den Vorstand gewählt werden.

 

 

 

 

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

a)     Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen.

 

b)     Einberufung der Mitgliederversammlung.

 

c)     Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

d)     Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines

Jahresberichtes.

 

e)     Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitglie­dern.

 

 

 

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

 

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden.

 

In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von sechs Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vor­sitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende.

 

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen.

 

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

 

 

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich nur für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a)       Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.

 

b)   Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und des Aufnahmegebühr.

 

c)   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

 

d)   Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines.

 

e)   Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

 

f)         Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

g)       Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfern für die Jeweilige Amtsdauer des Vorstandes.

 

h)       Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes.

 

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

 

Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

 

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebenen Adresse gerichtet ist.

 

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

Sollte ein Mitglied an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, so ist eine schriftliche Entschuldigung fristgemäß dem Vorstand zuzusenden.

 

 

 

 

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

 

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

 

 

 

 

Für Wahlen gilt folgendes:

 

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiter, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

  

 

 

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversamm­lung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 11, § 12 Frist 7 Tage, § 13 und § 14 entsprechend.

 

 

§ 16 Jugendgruppe

 

Dem Verein ist eine im Jahr 1987 gegründete Jugendgruppe angegliedert. Die Jugendlichen werden im Vorstand und bei der Jahreshauptversammlung durch den von Ihnen gewählten Jugendwart vertreten.

 

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

Sind Sinn und Zweck des Vereins nach der bestehenden Satzung nicht mehr geben, so muss der Verein aufgelöst werden. Das Gleiche gilt auch bei Unterschreiten einer Mitgliederzahl von fünf.

 

Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt dann der Gemeinde Heuchelheim zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde am 26. Februar 2011 geändert und von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

 

 

 

 

  1. Vorsitzender - Erhard Müller                                      2. Vorsitzende - Heidrun Schnatz

 

 

 

Schatzmeister - Klaus Neumann                                       Schriftführer - Martin Weimer

 

 

 

1. Beisitzer – Johannes Wildemann

 

 

 

Update:  21.01.2012